Grundstück | Ein abgegrenztes Stück Land, das mit Grenzsteinen markiert ist und verschiedene Verfahren durchläuft, wie Realteilung durch das Vermessungsamt, schriftlicher Veränderungsnachweis beim Katasteramt und Einreichung beim Grundbuchamt. Es kann eine Änderung des Flurstücks geben. Es gilt der Gutglaubensschutz bei Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch. |
Dienstbarkeit | Rechte oder Befugnisse, die auf einem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Person liegen, wie z.B. Wegerecht oder Fensterrecht. Sie sollten im Grundbuch eingetragen sein. Für natürliche und juristische Personen möglich. |
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit | Eine Dienstbarkeit, die auf eine bestimmte Person beschränkt ist, z.B. Nießbrauch. |
Grunddienstbarkeit | Eine Dienstbarkeit, die an ein bestimmtes Grundstück gebunden ist. |
Erbschaft | Übertragung von Grundeigentum durch Erbe, wenn der Erblasser stirbt. |
Kaufvertrag | Ein Vertrag, der den Kauf eines Grundstücks regelt. Kann schuldrechtlich sein, und es erfolgt die Erklärung der Auflassung gemäß § 925 BGB. |
Dienstbarkeiten Legaldefinition | Eine rechtliche Definition von Dienstbarkeiten. |
Übertragung von Grundeigentum | Verschiedene Möglichkeiten zur Übertragung von Grundeigentum, wie z.B. durch Erbrecht (durch den Tod des Erblassers), Tauschgeschäft, Schenkung (unterliegt der Grunderwerbssteuer) oder Hoheitsakt. |
Gebühren bei Gericht | Die Gebühren bei Gericht werden anhand des Verkehrswerts des Grundstücks ermittelt und berücksichtigen Faktoren wie Grundstücksgröße, Bodenrichtwert, Brandversicherungsurkunde und Bauindex. |
Zwangsversteigerung | Ein Verfahren, bei dem ein Grundstück auf Anordnung des Gerichts versteigert wird, um Schulden oder andere Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Zuschlagsbeschluss führt zur Grunderwerbssteuer. |
Erbfolge | Die Übertragung von Grundeigentum durch Erbschaft, bei der ein Erbschein als beglaubigtes Testament verwendet wird. |
Grundbuch | Ein öffentliches Register, das Informationen über Grundstücke enthält. In Abteilung 2 des Grundbuchs werden Lasten und Beschränkungen eingetragen, wie z.B. Dienstbarkeiten oder Testamentsvollstreckung. |
Lasten und Beschränkungen (Grundbuch) | Eintragungen in Abteilung 2 des Grundbuchs, die Lasten und Beschränkungen wie z.B. Dienstbarkeiten, Testamentsvollstreckung oder Sanierungs-/Umlegungsbehörde umfassen. |
Auflassungsvormerkung | Eine Eintragung im Grundbuch, die den Verkäufer schützt. |
Löschung (Grundbuch) | Die Löschung von Eintragungen im Grundbuch, z.B. durch einen Löschungsvermerk oder eine Löschungsbewilligung. |
WEG (Wohnungseigentumsgesetz) | Das Wohnungseigentumsgesetz regelt das Eigentum an Wohnungen und Teileigentum. Es beinhaltet Bestimmungen zur Abgeschlossenheit, Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gebrauchsregelung. |
Abgeschlossenheit | Die Voraussetzung für die Entstehung von Wohnungseigentum. |
Aufteilungsplan | Ein Plan, der den Grundriss, Schnitt und Ansichten einer Immobilie zeigt und zur Aufteilung in einzelne Einheiten dient. |
Teilungserklärung | Eine Erklärung, die mit dem Aufteilungsplan korrespondieren muss und Regelungen für das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum enthält. |
Sondernutzungsrecht | Ein Recht, das einem Eigentümer das exklusive Nutzungsrecht an bestimmten Teilen oder Einrichtungen einer Immobilie gewährt. |
Vorratseigentum | Das Eigentum eines Bauträgers an noch nicht veräußerten Einheiten einer Immobilie. |
Teileigentum | Eigentum an einem Teil einer Immobilie, das nicht in einer Wohnung besteht, wie z.B. einem Kellerraum oder einem Stellplatz. |
Erbbaurecht | Ein Recht, ein Gebäude oder eine Anlage auf fremdem Grund und Boden zu errichten und zu besitzen. |